Der Verein führt den Namen Nova42. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
Der Sitz des Vereins ist Norden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der Gesundheitspflege (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO).
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
Die kostenlose Bereitstellung von Menstruationshygieneprodukten (z. B. Tampons, Binden) im öffentlichen und halböffentlichen Raum (z. B. in Schulen, Universitäten, Behörden, Kultureinrichtungen und Unternehmen), um den Zugang zu grundlegender Hygiene für alle Menstruierenden zu gewährleisten und gesundheitliche Risiken durch unzureichende Hygiene zu minimieren.
Die Aufklärung der Öffentlichkeit über Periodenarmut (Period Poverty), Menstruationsgesundheit und die Enttabuisierung der Menstruation durch Informationskampagnen, Workshops oder Informationsmaterialien.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod (bei juristischen Personen durch Auflösung).
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Vereinsinteressen oder die Satzung verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung geregelt.
Organe des Vereins sind:
Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
dem/der 1. Vorsitzenden
dem/der 2. Vorsitzenden
Die Personalunion ist zulässig. Das Amt des Schatzmeisters (Kassenwarts) wird von dem/der 2. Vorsitzenden in Personalunion wahrgenommen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden jeweils allein vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks verlangt wird.
Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Beifügung der Tagesordnung.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Norden e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke (insbesondere zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens) zu verwenden hat.